Der zweikomponentige Injektionsmörtel UPM 33 auf Basis von Vinylester kann in Verbindung mit Gewindestangen bzw. Siebhülse und Gewindestange in nahezu allen Baustoffen eingesetzt werden.
Der Injektionsmörtel UPM 33 Express ist besonders gut geeignet für Anwendungen bei niedrigen Temperaturen und kann nach Zulassung bis -5°C verwendet werden.
Der Injektionsmörtel UPM 33 wird in Vorsteck- oder Durchsteckmontage gesetzt.
Beim Auspressen der Kartusche werden die beiden Komponenten durch den Statikmischer vermischt und aktiviert. Achtung: Vorlauf verwerfen!
Der Injektionsmörtel wird in das gereinigte Bohrloch eingebracht (in Lochsteinmauerwerk unter Verwendung der Siebhülse UPM-SH) und die Gewindestange von Hand leicht drehend in das Bohrloch gesteckt.
Durch den Mörtel wird auch das Bohrloch abgedichtet.
Nach Ablauf der Aushärtezeit ist eine sichere Verbindung zwischen Gewindestange und Verankerungsgrund entstanden und das Anbauteil kann montiert werden.
Styrolfrei.
Spreizdruckfreie Befestigung für kleinste Achs- und Randabstände.
Durch Wechsel des Statikmischers können angebrochene Kartuschen weiter verwendet werden.
UPM 33-300 kann mit handelsüblichen Kartuschenpistolen verarbeitet werden.
Mit Zulassung ETA Option 1 für gerissenen und ungerissenen Beton und DIBt-Zulassung für Mauerwerk.
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet,
folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine
Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir
unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den
Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere
Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der
europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in
dessen
unmittelbaren Nähe abgeben.
Ist eine umwelt- und gesundheitsverträglich Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7
Abs. 5
eine Systembeteiligung nicht möglich ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer
Nähe nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 2 VerpackG die Rücknahme auch in einer zentralen
Annahmestelle
erfolgen, wenn diese in einer für Sie zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt
und
zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.
Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.