Der monomerarme Füll- und Dämmschaum PU-P EVO 750 B2 ist die kennzeichnungsarme Alternative zu herkömmlichen PU Schäumen.
Seine neue Formulierung erfüllt aufgrund des Restgehalts an freiem Isocyanat, von weniger als 0,1%, hohe Sicherheitsstandards und erspart dem gewerblichen Verarbeiter die ab August 2023 verpflichtende PU-Sicherheitsschulung.
Der weiße, feinzellige EVO-Schaum eignet sich ideal für typische Montagearbeiten, zum Füllen von Fugen und Dämmen von Hohlräumen.
Dabei haftet der PU-P EVO 750 B2 zuverlässig auf allen üblichen Baumaterialien sowie vielen Kunststoffen und besitzt beste Schall- und Dämmeigenschaften.
Die hohe Ausbeute von bis zu 35 Liter (EN 17333-1) reduziert die Anzahl der Dosenwechsel und sorgt für ein Höchstmaß an Wirtschaftlichkeit.
Dank seiner hohen Dimensionsstabilität von ± 5% entfallen aufwändige Nacharbeiten.
Mit seinem hochwertigen Kombi-Adapter ist eine Verarbeitung sowohl mit als auch ohne zusätzlicher Schaumpistole möglich.Das verklebungsfreie Sicherheitsventil ermöglicht mehrtägige Arbeitsunterbrechungen.
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet,
folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine
Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir
unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den
Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere
Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der
europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in
dessen
unmittelbaren Nähe abgeben.
Ist eine umwelt- und gesundheitsverträglich Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7
Abs. 5
eine Systembeteiligung nicht möglich ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer
Nähe nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 2 VerpackG die Rücknahme auch in einer zentralen
Annahmestelle
erfolgen, wenn diese in einer für Sie zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt
und
zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.
Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.