Waschbenzin EE
• Hochwertiges Reinigungs- und Entfettungsmittel, auch als Hilfsmittel in der Farb- und Lackindustrie
• Mineralölerzeugnis
• Verdunstet rückstandsfrei
• Silikonfrei
• Zur Reinigung von Schmutzflecken auf Teppichböden
• Zum Entfernen von Fettflecken auf Textilien und Polstern
• Zur Entfettung von Kunststoff, Stein, Fliesen und Metall
• Wo nach der Reinigung eine schnelle Trocknung erforderlich ist
• Siedebereich: 100 °C bis 140 °C
Hinweis: Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt, darf nicht als Treib-, Heiz- oder Schmierstoff verwendet werden. Entzündbare Flüssigkeit Kategorie 2, Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Kategorie 3, Aspirationsgefahr Kategorie 1, Langfristig gewässergefährend Chronisch 2.
Signalwort: Gefahr
Gefahrenhinweise:
H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung;H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen;H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein;H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar
EUH066: Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Eigenschaften |
Ausführung: | Waschbenzin |
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet,
folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine
Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir
unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den
Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere
Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der
europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in
dessen
unmittelbaren Nähe abgeben.
Ist eine umwelt- und gesundheitsverträglich Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7
Abs. 5
eine Systembeteiligung nicht möglich ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer
Nähe nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 2 VerpackG die Rücknahme auch in einer zentralen
Annahmestelle
erfolgen, wenn diese in einer für Sie zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt
und
zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.
Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.