Holzleim D3
Eigenschaften:
Qualitäts PVAc- Holzleim
Lösemittelfrei
Wasserfeste Verleimung nach DIN EN 204 / D3
Mit CLOU HÄRTER D4 wasserfeste Verleimung nach DIN EN 204 / D4
Wärmebeständigkeit nach WATT 91 > 7 N / mm2 (DIN EN 14257)
Erfüllt FFF-FKS-EMPA Richtlinie 08.03 / 2013 für EckverbindungenK mit CLOU HÄRTER D4 für Lamellierung und Keilzinkung
Einsatzbereiche:
Verleimung von Fenster- und geschützten Fassaden teilen
Lamellieren von Fensterkanteln (mit CLOU HÄRTER D4)
Verleimen von HPL auf HolzwerkstoffenK verleimen von Holz und Holzwerkstoffen
Erfüllt die ift Richtlinie Verkleben von Holzfenstern Teil 2 (D3) und Teil 1 (D4 mit CLOU HÄRTER D4)
Für allgemeine Klebungen in der Holzindustrie mit erhöhter Feuchtigkeits beanspruchung, geeignet für Hochfrequenz
Gefahrenhinweise:
EUH210: Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.;EUH208: Enthält Gemisch aus: 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on [EG nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG nr. 220-239-6] (3:1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet,
folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine
Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir
unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den
Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere
Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der
europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in
dessen
unmittelbaren Nähe abgeben.
Ist eine umwelt- und gesundheitsverträglich Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7
Abs. 5
eine Systembeteiligung nicht möglich ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer
Nähe nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 2 VerpackG die Rücknahme auch in einer zentralen
Annahmestelle
erfolgen, wenn diese in einer für Sie zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt
und
zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.
Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.