Soudaflex PU-Dichtstoff 40 FC
• Hochwertige, elastische 1-komponentige Fugendichtungsmasse auf Polyurethanbasis mit hohem Modul
• Nach Aushärtung dauerelastisch, ausgezeichnete Chemikalienbeständigkeit
• Sehr gute Haftung auf vielen Materialien, überstreichbar nach Aushärtung
• Für alle Abdichtungs- und Klebeanwendungen in der Bau- und Metallindustrie
• Für strukturelle Verbindungen in vibrierenden Konstruktionen
• Zum Abdichten von Schrumpffugen in Betonfußböden
• Zum flexiblen Verkleben im Containerbau
• Zum Abdichten von Decknähten im Schiffsbau
• Zum Verkleben von Dachziegeln, Fußbodenleisten, Lüftungsrohren
• Hautbildung: ca. 25 Minuten (bei +23 °C und 50 % R.F.)
• Aushärtegeschwindigkeit: 3 mm/24 Stunden (bei +23 °C und 50 % R.F.).
• Temperaturbeständigkeit: –30 °C bis +90 °C
Signalwort: Gefahr
Gefahrenhinweise:
H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen;H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen
EUH212: Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet,
folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine
Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir
unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den
Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere
Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der
europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in
dessen
unmittelbaren Nähe abgeben.
Ist eine umwelt- und gesundheitsverträglich Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7
Abs. 5
eine Systembeteiligung nicht möglich ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer
Nähe nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 2 VerpackG die Rücknahme auch in einer zentralen
Annahmestelle
erfolgen, wenn diese in einer für Sie zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt
und
zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.
Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.