PU-Montageschaum B2
• 1-komponentiger, selbstexpandierender, verwendungsfertiger Polyurethanschaum
• Haftet auf vielen Materialien, ausgenommen PE/PP/PTFE
• Hoher thermischer und akkustischer Isolierungswert
• Silikonfrei
• Zum Montieren und Abdichten von Fenster- und Türrahmen
• Zum Abdichten von Hohlräumen rund um Rohre und zwischen Dach und Mauerwerk
• Zum Anbringen von Isolierungsmaterialien bei Dachkonstruktionen
• Zum Anbringen einer geräuschdämmenden Schicht bei Motoren
• Zur Optimierung der Isolierung in der Kühltechnik
• Baustoffklasse B2 DIN 4102
• Schaumausbeute: 35–40 Liter pro 1 Liter
• Schalldämmwert: 46,2 dB (DIN 52210 Teil 3)
• Isolierwert: 0,0354 w (mk); Hautbildung nach ca. 10 Minuten
• Aushärtegeschwindigkeit: 3 Stunden für 5 cm Stärke
Signalwort: Gefahr
Gefahrenhinweise:
H222: Extrem entzündbares Aerosol;H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten;H335: Kann die Atemwege reizen;H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition;H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung;H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen;H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen;H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen;H319: Verursacht schwere Augenreizung;H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen;H315: Verursacht Hautreizungen
EUH204: Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Diisocyanate: Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet,
folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine
Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir
unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den
Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere
Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der
europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in
dessen
unmittelbaren Nähe abgeben.
Ist eine umwelt- und gesundheitsverträglich Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7
Abs. 5
eine Systembeteiligung nicht möglich ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer
Nähe nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 2 VerpackG die Rücknahme auch in einer zentralen
Annahmestelle
erfolgen, wenn diese in einer für Sie zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt
und
zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.
Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.