Rasendünger und Unkrautbarriere
Organisch-mineralischer NK-Dünger 7+3 mit Eisen (Fe)
Rasen stärken und schützen mit COMPO Rasendünger + Unkrautbarriere
Mit dem organisch-mineralischen COMPO Rasendünger + Unkrautbarriere können Sie Ihrem Rasen etwas Gutes tun und ihn zugleich vor Unkräutern schützen. Durch die regelmäßige Anwendung des Rasendüngers fügen Sie Ihrem Rasen wichtige Nährstoffe zu, die er für ein dichtes und gesundes Wachstum benötigt. Zugleich entzieht der COMPO Rasendünger + Unkrautbarriere den Unkrautsamen im Rasen die Wachstumsgrundlage und wirkt somit vorbeugend gegen unerwünschten Unkrautwuchs.
• Rasendünger und Unkrautbarriere in einem Produkt
• Ideale Nährstoffversorgung
• Sorgt für Grünfärbung des Rasens
• Ein dichter und regelmäßig vorbeugend gepflegter Rasen setzt sich gegen Unkräuter durch
• Unkrautsamen wird die Wachstumsgrundlage entzogen
• Unbedenklich für Mensch und Tier
Aufwandmenge: 50 g/m²
Anwendungszeitraum: Februar bis September
Anwendungsempfehlung:
erste Frühjahrsdüngung und für eine intensivere Düngung: 100 g/m²
Folge-Düngungen: 50 g/m²
nach dem Düngen gut wässern
Hinweis: Kein gefährlicher Stoff oder gefährliches Gemisch gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Hinweis: Solange Vorrat reicht!
Eigenschaften |
Inhalt: | 10 kg |
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet,
folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine
Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir
unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den
Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere
Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der
europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in
dessen
unmittelbaren Nähe abgeben.
Ist eine umwelt- und gesundheitsverträglich Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7
Abs. 5
eine Systembeteiligung nicht möglich ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer
Nähe nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 2 VerpackG die Rücknahme auch in einer zentralen
Annahmestelle
erfolgen, wenn diese in einer für Sie zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt
und
zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.
Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.