ClearoPAG 171 vor Gebrauch gut schütteln. Doseninhaltstemperatur bzw. Verarbeitungstemperatur mindestens +5°C bis +35°C.
Zum Reinigungs- und Spülvorgang müssen die Polyol und ISO Dose und auch die Mischdüse von dem Dosiergerät CP2 entfernt werden.
Schrauben Sie anschließend den ClearoPAG 171 auf einen der Adapter auf.
Durch Drücken des gelben Sicherungshebels können Sie nun den Abzugshebel nach hinten ziehen und den Spülvorgang starten.
Anschließend wiederholen Sie den Vorgang auf dem anderen Adapter.
Ist das Sprühbild auf beiden Seiten gleich, kann die CP2 wieder mit den Dosen Polyol und ISO bestückt werden.
Beachten Sie bei den Reinigungs- und Spülvorgängen immer, dass sich jeweils noch Rückstände von dem Polyol und ISO in den Kanälen der CP2 befindet! Daher sollte der Vorgang stets über einem Behälter erfolgen.
Achtung:
ClearoPAG 171 kann Untergründe wie Lack, Farbe und Kunststoffe anlösen.
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet,
folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine
Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir
unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den
Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere
Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der
europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in
dessen
unmittelbaren Nähe abgeben.
Ist eine umwelt- und gesundheitsverträglich Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7
Abs. 5
eine Systembeteiligung nicht möglich ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer
Nähe nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 2 VerpackG die Rücknahme auch in einer zentralen
Annahmestelle
erfolgen, wenn diese in einer für Sie zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt
und
zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.
Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.